Hier finden Sie eine Sonderausgabe der ersten Ausgabe aus dem Jahr 2020 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Sonderausgabe Kurz und Knapp 01/2020


Betriebe aus den Landkreisen Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg/Wümme und Stade, die von der aktuellen Mäuseplage betroffen sind, können seit dem 19.02.2020 mit einem gesonderten Formular einen Antrag auf die Wiederherstellung der Grünlandnarbe aufgrund der außergewöhnlichen Umstände stellen.

Durch die Trockenheit des Jahres 2018 und die Hitze im Sommer 2019 mit fehlenden Niederschlägen wurde die Grasnarbe bereits geschädigt. Zudem kommt es in den oben genannten Gebieten durch eine extreme Vermehrung der Feldmäusepopulation zu einer weiteren starken Schädigung, bis zum totalen Verlust der Grasnarbe auf Dauergrünlandflächen.

Wenn die Narbenerneuerung mit einer mechanischen Zerstörung der geschädigten Grasnarbe, z.B. Pflügen, Grubbern oder Fräsen geschieht, muss ein Antrag bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.

Die Vorgehensweise sieht folgendermaßen aus:

  1. Der landwirtschaftliche Betrieb muss das Vorliegen der höheren Gewalt/ des außergewöhnlichen Umstandes mit dem Formblatt „Antragsformular_Anerkennung_Mäuseschäden“ (Webcode: 01036430) mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen schriftlich anzeigen.
  2. Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Belange der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Wenn die entsprechenden Flächen einen naturschutz- bzw. wasserschutzrechlichen Status haben, wird die zuständige Untere Naturschutz- bzw. Untere Wasserbehörde am Genehmigungverfahren beteiligt.

Wenn die Prüfung abgeschlossen ist und alle Voraussetzungen gegeben sind, erstellt die Bewilligungsstelle einen Genehmigungsbescheid.

Erst nachdem der Genehmigungsbescheid schriftlich vorliegt, darf die Grasnarbe wiederhergestellt werden.

Für Flächen, die außerhalb der Schadkulisse liegen gilt die vorgenannte Sonderregelung zwar nicht, es kann aber trotzdem das Antragsformular genutzt werden. Es wird dann das normale Verfahren durchgeführt.

Die Sonderregelung gilt für Anträge, die bis zum 15.05.2020 bei der jeweiligen Bewilligungsstelle eingegangen sind.