Hier finden Sie die zweite Ausgabe aus dem Jahr 2020 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 02/2020


Fristen im Februar / März

  • Ab 15.02. ÖVF, FV, NiB-AUM AL 22:  Beseitigung von Zwischenfrüchten/Untersaaten erlaubt
  • Ab 01.03. NiB-AUM AL 22:  Beseitigung von winterharten Zwischenfrüchten/ Untersaaten erlaubt
  • Ab 01.03.: Schneiden von Feldgehölzen verboten
  • Ab 01.03.:  Räumung von Gräben verboten
  • Bis 31.03.:  Erstellung Nährstoffvergleich und Meldung via ENNI
  • Bis 31.03.: Aktive Begrünung von Bracheflächen

In Wasserschutzgebieten gelten teils abweichende Fristen, bitte Vereinbarungstexte und WSG-VO beachten!


Wichtige Themen

  • Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf bestelltem Ackerland: Flüssige organische Düngemittel (z.B. Gülle, Jauche, Gärreste) dürfen seit dem 01.02.2020 auf bestellten Ackerflächen, d.h. Flächen, auf denen aktuell schon eine Winterung wächst, nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Entsprechende Technik sind Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Schlitztechnik.
  • Sperrfristen nach SchuVO in Wasserschutzgebieten: Auf unbestellten Flächen in Wasserschutzgebieten ist eine Ausbringung von organischen Wirtschaftsdüngern bis zum 02.2020 verboten. Die Ausbringung der Wirtschafts-dünger dürfen maximal 3 Wochen vor der Aussaat der Sommerung liegen.
  • Aufnahmefähigkeit des Bodens und Düngebedarf: Keine N-/P-Düngung durchführen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Weiterhin muss für den Pflanzenbestand eine Düngebedarfs-ermittlung vorliegen und ein realer Düngebedarf vorhanden sein.
  • Bodenprobenergebnisse kontrollieren: Für jeden Schlag ab 1 ha muss mindestens alle 6 Jahre eine Boden-untersuchung durchgeführt werden. Aus fachlicher Sicht empfiehlt sich eine Analyse der Grundnährstoffe (P, K, Mg, pH) alle 3 Jahre. Durch die Eingabe bei ENNI kann ab dem Tag der Meldung nachvollzogen werden, ob alle Proben gezogen wurden und ob alle Proben aktuell sind. Es empfiehlt sich die Bodenproben nach der Schlag-Nr. und der Schlagbezeichnung aus der ANDI-Anlage 1a beschriften (vgl. 1440, Vorm Schafstall), um die Zuordnung, auch in ENNI, zu erleichtern.
  • Nährstoffversorgung: Damit eine Pflanze optimal gedeihen kann, benötigt sie eine Vielzahl an Mineralstoffen und Spurenelementen. Das Wachstum der Pflanze ist durch den Stoff begrenzt, der im Minimum vorliegt. Somit können die übrigen Nährstoffe ebenfalls nicht mehr aufge-nommen werden (Gesetz vom Minimum). Daher sollten die Nährstoffe, wie Schwefel, Kalk und Kalium bei der Düngeplanung ebenfalls Berücksichtigung finden. Schwefel wird für die Aufnahme von Stickstoff benötigt. Ein optimaler pH-Wert des Bodens hat einen Einfluss auf die Nährstoffaufnahme und die Bodenstruktur. Mit einer turnusmäßigen Kalkung kann der pH-Wert im optimalen Bereich gehalten werden. Kalium kann auch als Puffer für Witterungs-extreme bezeichnet werden, da das Element den Wasserhaushalt der Pflanzen reguliert. Es wirkt bei Frost als „Frostschutzmittel“ und reguliert bei Trockenstress den Wasserhaushalt. Durch eine ausgewogene Düngung, die Kalk und Kalium im optimalen Versorgungsbereich hält, kann bereits vorbeugend auf mögliche Witterungsextreme gehandelt werden.