Hier finden Sie die erste Ausgabe aus dem Jahr 2020 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 01/2020


Fristen im Januar/Februar

  • Ab 16.01.:  Ende der Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist
  • Ab 01.02.: Ende der Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln auf Ackerland und Grünland
  • 10. bis 29.02.: Schneiden von Feldgehölzen erlaubt
  • Ab 15.10.: Frühester Beseitigungstermin einjähriger Blühstreifen
  • Ab 15.02. ÖVF, FV, NiB-AUM AL 22:  Beseitigung von Zwischenfrüchten/Untersaaten erlaubt
  • Ab 01.03. NiB-AUM ALL 22:  Beseitigung von winterharten Zwischenfrüchten/ Untersaaten erlaubt

In Wasserschutzgebieten gelten teils abweichende Fristen, bitte Vereinbarungstexte und WSG-VO beachten!


Wichtige Themen

  • Meldung Düngebedarfsermittlung (DBE) 2018/2019 bzw. 2019 in ENNI: Für das abgelaufene Düngejahr (Meldetermin 31. Mai 2020) muss die DBE nicht schlagbezogen, sondern kann als Summe für den Gesamtbetrieb erfasst und gemeldet werden. Betriebe, die diese Möglichkeit nutzen, sind für das oben genannte Düngejahr von der Erfassung und Meldung des Düngebedarfs auf Ebene der Einzelschläge befreit. Für Betriebe, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen wollen, bleibt die einzelschlagbezogene Meldepflicht unverändert bestehen.
  • Düngebedarfsermittlung 2020: Durch die Düngeverordnung ist der Landwirt verpflichtet, vor der Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphor den Düngebedarfs zu ermitteln und zu dokumentieren.
  • Nährstoffvergleich 2018/2019 bzw. 2019: Nach § 8 der Düngeverordnung muss jeder Betrieb, der wesentliche Nährstoffmengen auf einer Fläche ausbringt, jährlich einen Nährstoffvergleich berechnen, der bis zum 31. März 2020 in ENNI gemeldet werden muss. Der Nährstoffvergleich bildet das abgelaufene Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr ab.
  • Stoffstrombilanz: Seit 2018 sind gemäß der Verordnung Betriebe mit hohem Viehbesatz, flächenlose tierhaltende Betriebe und Biogasanlagen, die Wirtschaftsdünger aus Betrieben mit Stoffstrombilanzierungspflicht aufnehmen, verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Für Betriebe mit dem Bezugszeitraum Kalenderjahr musste diese Bilanz bereits zum 30.06.2019 vorliegen. Wenn der Bezugszeitraum das Wirtschaftsjahr ist, musste diese bis zum 31.12.2019 angefertigt werden. Unter dem Webcode 01033897 können Sie kontrollieren, ob Sie eine Stoffstrombilanz anfertigen müssen. Wenn eine Aufzeichnung nicht richtig/ nicht vollständig/ nicht rechtzeitig bzw. gar nicht erstellt wurde, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
  • Wirtschaftsdüngeranalyse für Betriebe in der N- und P-Kulisse (Rote/ Graue Gebiete): Die Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) sieht vor, dass vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern/ Gärrückständen auf Flächen, welche innerhalb der Gebietskulissen Grundwasser und Oberflächengewässer liegen, eine Analyse dieser Düngemittel vorliegt. Diese Analyse darf nicht älter als 12 Monate sein. Pro einzelner Düngelagerstätte muss eine eigene Analyse auf dem Betrieb vorhanden sein. Die Proben müssen auf folgende Parameter hin untersucht werden: Gesamtstickstoff, verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, Gesamtphosphat und Trockensubstanz. Bei Betrieben, die Gärreste aufgenommen haben, reicht eine Deklaration aus, die auf einer Analyse beruht, die wiederum nicht älter als 12 Monate sein darf.
  • Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln: Auf nicht aufnahmefähigen Böden, d.h. gefroren, schneebedeckt, wassergesättigt und/oder überschwemmt, ist eine Düngeraufbringung nicht erlaubt. Weiterhin sollten diese Düngemittel nur bei einem bestehenden Düngebedarf frühzeitig ausgebracht werden.