Hier finden Sie die neunten Ausgabe aus dem Jahr 2019 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 09/2019


Fristen im September/Oktober

Achtung: Die Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Ackerland gilt seit der Ernte der letzten Hauptkultur!

  • 16.07. bis 01.10.: Einsaat von Zwischenfrüchten als Kulturpflanzenmischung zur Erfüllung von Greening‐Auflagen (ÖVF) und AUM AL2
  • ab 01.10.: Schneiden von Feldgehölzen erlaubt
  • ab 15.10.: Frühester Beseitigungstermin einjähriger Blühstreifen

Wichtige Themen

  • Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland: Um eine bodenschonende Ausbringung und Minimierung des N‐Verlustrisikos zu gewährleisten, kann mithilfe eines Antrags bei der LWK die Sperrfrist um zwei Wochen vorverlegt werden. Die Sperrfrist auf Grünland beginnt damit am 16.10.2019 und endet am 15.01.2020 (einschl.). Diese Verschiebung gilt nur für Grünlandflächen und Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau (d.h. Flächen, auf den bereits vor dem 15.05.2019 Futtergräser bzw. Gras‐Leguminosengemenge ausgesät wurden). Für Grasbestände mit Einsaat im Sommer 2019 nach der Hauptfruchternte ist kein Antrag auf Verschiebung möglich (Webcode: 01035782).
  • Narbenerneuerung auf Dauergrünland – Sonderregelung 2019: Aufgrund der andauernden fehlenden Niederschläge und vermehrten Mäuseschäden auf Dauergrünland, kann auf Antrag eine Narbenerneuerung durchgeführt werden. Dazu muss die Fläche bei der Unteren Naturschutz‐ bzw. Wasserbehörde angezeigt werden. Zeitgleich kann die Narbenerneuerung der Fläche bei der Bewilligungsstelle beantragt werden. Nachdem beide Institutionen der Narbenerneuerung zugestimmt haben, kann die Grünlanderneuerung geschehen (Webcode: 01034862).
  • Mäusebekämpfung auf Grünland: Damit die Mäusepopulationen auf Grünlandflächen minimiert werden, sollten die natürlichen Feinde gefördert werden. Hierfür können für Greifvögel Sitzstangen (Julen) auf den Flächen aufgestellt werden.
  • Grundfutterbörse: Die Börse bringt Betriebe zusammen, die Grundfutter suchen bzw. anbieten. Beim Marktportal der LWK Niedersachsen können Betriebe ihre Grundfutterangebote bzw. ‐gesuche einstellen (Webcode: 01035750).
  • Maisreifeprüfung: Maisbestände im nördlichen Niedersachsen sind sehr unterschiedlich entwickelt und oftmals unregelmäßig gewachsen. Dies führt teils zu zügiger Abreife und Trockenschäden. Kolbenarme Bestände reagieren mit schwankenden TS‐Gehalten je nach Witterungen und Wasserangebot (z.B. sinkender TS‐Gehalt nach stärkeren Regenschauern) (Webcode: 01035794).
  • Düngeverbot nach früh geerntetem Mais: Einzelne dürregeschädigte Maisflächen (Notreife) werden bzw. wurden vorzeitig geerntet. Zwischenfrüchte/Futterpflanzen wie Ackergräser oder Grünroggen, können angebaut werden. Eine N‐Düngung zur Zwischenfrucht, Ackergras oder Getreide nach Mais ist nicht zulässig. Die Aussaat erfolgt erst ab dem 01.09. und aufgrund der kurzen Vegetationszeit ist der Bestand nicht mehr als 2. Hauptfrucht zu werten. Der N‐Bedarf wird durch das bodenbürtige N‐Angebot abgedeckt.
  • Stoppelbearbeitung nach Mais: Der Maiszünsler ist weiterhin aktiv. Somit gilt es, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um zukünftig eine starke Vermehrung zu unterbinden. Der Maiszünsler überwintert und verpuppt sich im Mai in unversehrte und innen trockene Maisstoppel (> 10 cm). Aus diesem Grund sollten nach der Aussaat der Folgefrucht keine Pflanzenreste auf der Bodenoberfläche bzw. keine intakten Maisstoppel mehr im oberen Krumenbereich vorhanden sein. Zielführend ist lediglich eine zügige Verrottung der Maisstoppel durch eine Stoppelbearbeitung nach der Ernte, die ein Abknicken, Quetschen und Zerkleinern der Maisknoten und ‐Stängelabschnitte bewirkt und bei der diese anschließend mit entsprechender Technik eingearbeitet werden.