Hier finden Sie die achte Ausgabe aus dem Jahr 2019 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 08/2019


Fristen im August / September

  • 16.07. bis 01.10. Einsaat von Zwischenfrüchten (ZF) als Kulturpflanzenmischung zur Erfüllung von Greening‐Auflagen (ÖVF) bzw. der Agrarumweltmaßnahme AL2
  • ab 01.08. Umbruch von Brachen
  • ab Ernte bis 31.01. Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen N‐Gehalten (> 1,5 % in TS); Ausnahmen: Winterraps, Wintergerste, Feldfutter und Zwischenfrüchte

Wichtige Themen

  • Zwischenfruchtanbau ‐ Andüngung und Voraussetzungen: Zwischenfrüchte haben grundsätzlich einen N‐Düngebedarf, wenn Getreide als Vorfrucht auf der Fläche angebaut wurde. Weiterhin muss die Aussaat bis spätestens zum 15.09. geschehen, um die ausgebrachte N‐Menge noch aufnehmen zu können. Als nächstes muss überprüft werden, ob der Boden langjährig organisch gedüngt wurde, d.h. ob der P‐Gehalt oberhalb von 13 mg P‐CAL/100 g Boden liegt (s. Bodenuntersuchungsbefund) und/oder ob der Boden humusreich, d.h. der Humusgehalt größer als 4 % ist (Humusklassen h, sh, a, H; s. Bodenuntersuchungsbefund). Wenn eines bzw. beide Kriterien zutreffen, liegt der Düngebedarf für die Zwischenfrüchte mit einer Standzeit von mindestens acht Wochen bei 20 bis 40 kg N/ha. Wenn die beiden Kriterien nicht zutreffen, dürfen bei mindestens acht Wochen Zwischenfruchtstandzeit 40 bis 60 kg N/ha ausgebracht werden. Bei einem Leguminosenanteil von > 30 bis 75 % sind nur 30 kg N/ha erlaubt und bei einem Leguminosenanteil von > 75 % ist keine N‐Düngung zulässig. Auf jeden Fall gilt, dass die Höchstmengen von 60 kg Gesamt‐N/ha bzw. 30 kg NH4‐N/ha mineralisch und organisch nicht überschritten werden dürfen. (Webcode: 01035504)
  • Zwischenfruchtanbau ‐ Welche Mischung ist die Richtige? Für maisbetonte Fruchtfolgen gilt, dass hier aus phytosanitärer Sicht sehr viele Zwischenfrüchte gut geeignet sind. Lediglich Phacelia ist mit Einschränkungen geeignet. Wenn keine Untersaat im Mais integriert wurde, können nach der Maisernte z.B. Grünroggen oder Rübsen ausgebracht werden. In Fruchtfolgen, bei denen der Getreideanbau überwiegt, sollte bei den Mischungen auf Rauhafer verzichtet werden. In Kartoffelfruchtfolgen sind Senf und Phacelia aufgrund der Übertragung von Eisenfleckigkeit auszuschließen. Außerdem sollte beachtet werden, ob die Flächen bereits mit dem Tabak‐Rattle‐Virus infiziert sind, dann kann nur noch Ölrettich als Reinsaat verwendet werden. Wenn Körnerleguminosen in der Fruchtfolge integriert sind, sollten in der Zwischenfruchtmischung auf Leguminosen verzichtet werden. Zum Thema „Zwischenfruchtanbau ‐ nicht einfach, aber machbar“ hat die LWK Niedersachsen die wichtigsten Aspekte unter dem folgenden Webcode (01035514) noch einmal zusammengefasst.
  • N‐Düngung zur Zweitkultur nach früher Maisernte: Aufgrund der Trockenheit wurde bereits Silomais geerntet. Vielerorts wird darüber nachgedacht, nach der frühzeitigen Silomaisernte Gräser zur Futternutzung oder eine Zweitfrucht zur Energienutzung anzubauen. Die Früchte, die nach dem geernteten Mais angebaut werden und noch im Jahr 2019 geerntet werden, sind Zweitfrüchte, die grundsätzlich einen Düngebedarf haben. Dieser Düngebedarf ist jedoch nur gegeben, wenn die Zweitfrucht bis zum 01.09.2019 ausgedrillt wird und Niederschläge fallen. Da durch den frühzeitig abgereiften Mais noch hohe Nährstofffrachten im Boden sind, darf der Düngebedarf max. 60 kg N/ha betragen (Webcode: 01035683). Bei einer Aussaat nach dem 01.09.2019 ist durch die kurze Wachstumszeit bis zum Vegetationsende kein Zweitfruchtanbau mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Vorgaben zur Herbstdüngung beachtet werden.
  • ÖVF‐Brachen (062) zur Futtergewinnung: Aufgrund fehlender Niederschläge in einzelnen Regionen und gleichzeitiger Futterknappheit vieler tierhaltender Betriebe aufgrund der Trockenheit im letzten Jahr kann in Niedersachen/Bremen seit dem 02.08.2019 der Bracheaufwuchs zur Futtergewinnung genutzt werden. Vor der Nutzung muss ein „Antrag auf Nutzung von ÖVF‐Brachen (062)“ gestellt werden. Der Antrag ist unter dem folgenden Webcode (01035612) verfügbar und sollte ggfs. mit den entsprechenden Nachweisen an die zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen übersandt werden.