Hier finden Sie die vierte Ausgabe aus dem Jahr 2019 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 04/2019


Fristen im April/Mai

Ab 01.04. bis 30.06. Verbot Bracheflächen zu mähen oder zu zerkleinern

  • bis 15.04. Aussaat von einjährigen Blühstreifen/‐flächen
  • bis 14.05. Aussaat von Leguminosen als ökologische Vorrangfläche
  • bis 15.05. Spätester Aussaattermin für 5‐jährige Blühstreifen
  • bis 15.05. Spätester Abgabetermin für den Antrag auf Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen

Wichtige Themen

  • Silierung von Futterzwischenfrüchten oder Ganzpflanzensilage: Vielerorts sind die Erntemengen im Jahr
    2018 gering ausgefallen und so wurden Futterzwischenfrüchte oder Wintergetreide zur Nutzung als Ganzpflanzensilage
    angebaut, um Futterlücken zu schließen. Bei der Silierung von Futterzwischenfrüchten und
    GPS muss auf Futterwert und Gärqualität geachtet werden. Um Fehlgärungen zu verhindern und Silierprozess
    zu unterstützen, bietet es sich an Siliermittelzusätze mit Wirkrichtung 1a und 1b zu verwenden. Eine
    Entscheidungshilfe finden die unter dem Webcode 01034996 bzw. in Absprache mit dem Lohnunternehmen
    oder Siliermittelvertretern.
  • Nullparzellen/Düngefenster: Um feststellen zu können, ab welchem Zeitpunkt Stickstoff aus tieferen
    Bodenschichten den Beständen zur Verfügung steht, sollten an geeigneten Stellen Null‐Parzellen (Düngefenster)
    angelegt werden. Hierüber kann der Versorgungszustand mit dem Auge oder besser mit technischen
    Hilfsmitteln (N‐Tester) beobachtet werden, um die Düngung entsprechend anzupassen.
  • Einarbeitungsfrist von Gülle auf unbestelltem Ackerland: Nach § 6 (1) müssen organische und org.
    mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff spätestens 4 Stunden nach der
    Aufbringung eingearbeitet sein.
  • Einsatz von Nitrifikationshemmern: Durch den Einsatz von Nitrifikationshemmern kann die N‐Effizienz
    verbessert werden, indem die Umwandlung von Ammonium zu Nitrat deutlich verzögert wird. Durch diesen
    Effekt ist der Stickstoff vor dem Auswaschen geschützt und steht den Pflanzen bedarfsgerecht zur Verfügung.

Weitere Informationen

  • Agrarantrag 2019: Bitte daran denken, dass Sie den Punkt 9.5 „Teilnahme an Freiwilligen Vereinbarungen im
    Trinkwasserschutz“ ankreuzen, wenn Sie Flächen in Trinkwassergewinnungsgebieten bewirtschaften.
    Agrarumweltmaßnahmen 2019:
  • BV 3 ‐ Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz können Betriebe beantragen, die mindestens
    25 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder
    innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten bewirtschaften
  • AL 21 – Anbau von nichtwinterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten wird nicht weiter zur Antragstellung
    angeboten. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.
  • AL 22 – Anbau von winterharten Zwischenfrüchten oder Untersaaten können von Betrieben in Anspruch
    genommen werden, die mindestens 25 % oder 10 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der
    Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten haben.
    (Ausgenommen sind Gebiete, in denen aufgrund der örtlichen Wasserschutzgebietsverordnung der Anbau von
    Zwischenfrüchten verpflichtend vorgeschrieben ist).

Details zu den genannten Maßnahmen finden Sie unter dem folgenden Link.