Hier finden Sie die dritte Ausgabe aus dem Jahr 2019 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 03/2019


Fristen im März/April

  • ab 01.03. Verbot für das Schneiden von Feldgehölzen und das Räumen von Gräben
  • bis 01.03. NiB‐AUM AL 22: Beseitigung von winterharten Zwischenfrüchten/Untersaaten verboten;
    In Wasserschutzgebieten gelten teils abweichende Fristen, die dann zu beachten sind!
  • bis 31.03. Stichtag Erstellung des plausibilisierten Nährstoffvergleiches des Vorjahres
  • bis 31.03. Aktive Aussaat von Bracheflächen
  • ab 01.04. bis 30.06. Verbot Bracheflächen zu mähen oder zu zerkleinern
  • bis 15.04. Aussaat von einjährigen Blühstreifen/‐flächen

Wichtige Themen

  • Oberirdische Biomasse nicht‐winterharter Zwischenfrüchte ist zum größten Teil abgefroren. Dennoch sollten die Überreste bei der Düngeplanung nicht vernachlässigt werden, da diese ein hohes Nährstoffpotenzial aufweisen. Es sollten mindestens 20 kg N/ha berücksichtigt werden.
  • Grunddüngung Frühjahr: Die Maßnahmen zur Grunddüngung für Kalzium und Kalium sollten demnächst abgeschlossen sein. Besonderes Augenmerk sollte auf die Kalkdüngung von Grünland gelegt werden. Diese
    Flächen weisen oftmals ungenügende pH‐Werte auf. Moorböden besonders beachten, hier liegen die pHWerte oft zu hoch, was zu einer vermehrten Mineralisation führt! Abhilfe können kohlensaure Kalke schaffen
  • Nmin‐Beprobungen: Die LWK Niedersachsen hat die ersten vorläufigen Nmin‐Richtwerte für Winterraps und Wintergetreide veröffentlicht (Webcode: 01034898). Diese liegen je nach Vorfrucht und Bodenklimaraum bis zu 20 kg N/ha über den 5‐jährigen Mittelwerten von 2014 bis 2018.
  • Bei Abweichungen von Vorfrüchten bzw. besondere Bodenbewirtschaftungen lohnt es sich, eigene Nmin‐Proben zu ziehen.
  • Bei Anlage von Bejagungsschneisen und/oder Blühstreifen (Biodiversitätsstreifen) muss im Agrarantrag 2019 die Geometrie nicht mehr eingemessen werden, wenn der Parzellenanteil unter 20 % liegt (Stand März 2019)
  • Ab 01.01.2020 müssen Mineraldüngerstreuer eine Grenzstreueinrichtung nach DIN EN 13739‐1 haben. Geräte, die keine Grenzstreueinrichtung haben oder bei denen die Grenzstreueinrichtung nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht, dürfen nicht mehr verwendet werden.

Weitere Informationen

  • Flächen mit Grünlandstatus pDGL2014 müssen bis zum 15.05.2019 umgebrochen und mit einer Ackerkultur bestellt werden, um den Ackerstatus zu erhalten.
  • Beim Umbruch von Feldgrasflächen (424) mit dem Status „pDGL14“ werden erhebliche Mengen an Stickstoff freigesetzt. Bei der nachfolgenden Hauptfrucht ist die Nachlieferung von 50 – 100 kg N/ha unbedingt zu
    berücksichtigen.
  • Um eine effiziente Ausnutzung von org. Düngemitteln zu Mais zu erhalten, sollte mit einer Ausbringung maximal 2–3 Wochen vor der Aussaat begonnen werden.
  • Spritzen‐TÜV nach Pflanzenschutzgeräte‐VO (auch für Verwendung bei flüssigen Mineraldüngern): Plakettenfarben beachten! GRÜN ist abgelaufen, ORANGE läuft in 2019 ab (entweder 1. oder 2. Halbjahr), BLAU läuft in 2020 ab usw…
  • Fehlt Ihnen noch die Düngebedarfsermittlung, der Düngeplan oder der plausibilisierte Nährstoffvergleich? Dann melden Sie sich bitte bei uns.