Hier finden Sie die zweite Ausgabe aus dem Jahr 2019 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:
Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 02/2019
Fristen im Februar/März
- bis 15.02. öVF, FV, NiB-AUM AL 21: Beseitigung von Zwischenfrüchten/Untersaaten verboten (weitere Auflagen beachten)
- ab 01.03. Verbot für das Schneiden von Feldgehölzen und das Räumen von Gräben
- bis 01.03. NiB-AUM AL 22: Beseitigung von winterharten Zwischenfrüchten/Untersaaten verboten; in Wasserschutzgebieten gelten teils abweichende Fristen, die dann zu beachten sind!
- bis 31.03. Stichtag Erstellung des plausibilisierten Nährstoffvergleiches des Vorjahres
- bis 31.03. Aktive Aussaat von Bracheflächen
Hinweise zur Düngung
Aufbringung von Düngemitteln
- Seit 01.02. Sperrfrist zur Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln beendet. Achtung WSG-VO kann abweichen!
- Der Ausbringungszeitraum für die N-haltigen Düngemittel auf Ackergras, Grünland, Wintergetreide und Winterraps sollte so ausgewählt werden, dass der Stickstoff zu Vegetationsbeginn wirken kann. Ebenso sollte die Schwefelversorgung sichergestellt sein.
- N- und P-haltige Mineral- und Wirtschaftsdünger dürfen nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ausgebracht werden
- Unter dem Webcode: 01034772 hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Eigenschaften von wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden beschrieben.
Bedingung für die Aufbringung auf gefrorenem Boden (siehe auch unseren YouTube Geries Kanal)
- Ist der Standort durch Auftauen am Tag aufnahmefähig? Unter isabel.dwd.de (Zugang über die LWK Nds.) „Stationsauswahl/Pflanzenbau“ finden Sie Informationen zu den Agrarmeteorologischen Kriterien zur Düngeausbringung wie z.B. Bodenfrost sowie weitere relevante Informationen; ebenso ist vorher eine Begutachtung der Fläche angeraten.
- Abschwemmung in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen ist verboten!
- Ist ein Düngebedarf durch Winterkultur, Ackergras und Grünland vorhanden? (abgefrorene Zwischenfrucht/ Maisstoppeln haben keinen Düngebedarf!)
- Verringerung von Bodenverdichtungen und Strukturschäden durch Bodenschonung
- Max. 60 kg N/ha Ausbringungsmenge (pro Frostperiode).
Grunddüngung
- Phosphor, Kalium und Magnesium tragen zur Ertragsbildung der Kulturpflanzen bei. Ein Mangel hat Einfluss sowohl auf den Ertrag als auch auf die Qualität.
- Bei Bodengehalten > 20 mg P2O5-CAL/100 g Boden ist eine Düngung höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr zulässig.
- Für den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und Wachstumsbedingungen der Pflanzen ist eine optimale Kalkversorgung der Böden zu erhalten/einzustellen; durch Kalkung wird der pH-Wert angehoben und hat somit Einfluss auf Nährstoffverfügbarkeit, Bodengefüge und Bodenleben.
- Regelmäßige Bodenuntersuchungen auf Gehalte an Phosphor (P2O5), Kalium (K2O) und Magnesium (MgO) sowie auf den pH-Wert ermöglichen eine optimale Nährstoffversorgung der Pflanzen → Gem. DüV § 4.2 müssen repräsentative Bodenproben mindestens alle 6 Jahre auf Flächen, die ≥ 1 ha sind, gezogen werden.