Hier finden Sie die zweite Ausgabe aus dem Jahr 2019 unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 02/2019


Fristen im Februar/März

  • bis 15.02. öVF, FV, NiB-AUM AL 21: Beseitigung von Zwischenfrüchten/Untersaaten verboten (weitere Auflagen beachten)
  • ab 01.03. Verbot für das Schneiden von Feldgehölzen und das Räumen von Gräben
  • bis 01.03. NiB-AUM AL 22: Beseitigung von winterharten Zwischenfrüchten/Untersaaten verboten; in Wasserschutzgebieten gelten teils abweichende Fristen, die dann zu beachten sind!
  • bis 31.03. Stichtag Erstellung des plausibilisierten Nährstoffvergleiches des Vorjahres
  • bis 31.03. Aktive Aussaat von Bracheflächen

Hinweise zur Düngung

Aufbringung von Düngemitteln

  • Seit 01.02. Sperrfrist zur Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln beendet. Achtung WSG-VO kann abweichen!
  • Der Ausbringungszeitraum für die N-haltigen Düngemittel auf Ackergras, Grünland, Wintergetreide und Winterraps sollte so ausgewählt werden, dass der Stickstoff zu Vegetationsbeginn wirken kann. Ebenso sollte die Schwefelversorgung sichergestellt sein.
  • N- und P-haltige Mineral- und Wirtschaftsdünger dürfen nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ausgebracht werden
  • Unter dem Webcode: 01034772 hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Eigenschaften von wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden beschrieben.

Bedingung für die Aufbringung auf gefrorenem Boden (siehe auch unseren YouTube Geries Kanal)

  1. Ist der Standort durch Auftauen am Tag aufnahmefähig? Unter isabel.dwd.de (Zugang über die LWK Nds.) „Stationsauswahl/Pflanzenbau“ finden Sie Informationen zu den Agrarmeteorologischen Kriterien zur Düngeausbringung wie z.B. Bodenfrost sowie weitere relevante Informationen; ebenso ist vorher eine Begutachtung der Fläche angeraten.
  2. Abschwemmung in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen ist verboten!
  3. Ist ein Düngebedarf durch Winterkultur, Ackergras und Grünland vorhanden? (abgefrorene Zwischenfrucht/ Maisstoppeln haben keinen Düngebedarf!)
  4. Verringerung von Bodenverdichtungen und Strukturschäden durch Bodenschonung
  5. Max. 60 kg N/ha Ausbringungsmenge (pro Frostperiode).

Grunddüngung

  • Phosphor, Kalium und Magnesium tragen zur Ertragsbildung der Kulturpflanzen bei. Ein Mangel hat Einfluss sowohl auf den Ertrag als auch auf die Qualität.
  • Bei Bodengehalten > 20 mg P2O5-CAL/100 g Boden ist eine Düngung höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr zulässig.
  • Für den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und Wachstumsbedingungen der Pflanzen ist eine optimale Kalkversorgung der Böden zu erhalten/einzustellen; durch Kalkung wird der pH-Wert angehoben und hat somit Einfluss auf Nährstoffverfügbarkeit, Bodengefüge und Bodenleben.
  • Regelmäßige Bodenuntersuchungen auf Gehalte an Phosphor (P2O5), Kalium (K2O) und Magnesium (MgO) sowie auf den pH-Wert ermöglichen eine optimale Nährstoffversorgung der Pflanzen → Gem. DüV § 4.2 müssen repräsentative Bodenproben mindestens alle 6 Jahre auf Flächen, die ≥ 1 ha sind, gezogen werden.