Hier finden Sie die elfte Ausgabe unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knapp 12


Fristen im Dezember/Januar

  • 15.12. bis 15.01. Ausbringungsverbot für Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost
  • bis 31.12. Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen in der Ackerschlagkartei für das Jahr 2018 abschließen

Wichtige Themen im Dezember/Januar

Güllelagerraumbedarf
Durch die Düngeverordnung müssen die meisten Betriebe eine Lagerkapazität von 6 Monaten für Gülle und Jauche nachweisen können. Ab 2020 müssen Betriebe mit mehr als 3 GV/ha bzw. ohne eigene Aufbringungsflächen verpflichtend eine Lagerraumkapazität von 9 Monaten vorweisen. Die 9-monatige Lagerraumkapazität gilt für Biogasanlagen schon jetzt. Die Lagerkapazität für Gülle, Jauche, Festmist sowie für Gärrückstände muss ausreichend sein, um Zeiträume zu überbrücken, in denen eine Ausbringung nicht zulässig ist.
Bei der betriebsindividuellen Berechnung der Lagerraumkapazitäten muss Folgendes beachtet werden:

  • Die Anfallmengen an Jauche, Gülle und Stallmist sind bundeseinheitlich für Tierarten und Haltungsformen inder Düngeverordnung festgelegt
  • Durchschnittliche Tierzahlen aus HI-Tier-Datenbank bzw. den Jahresabschluss nehmen
  • Zusätzlich sind weitere Einleitungen (z.B. belastete Niederschlagswässer) zu berücksichtigen, wenn sie in den Gülle- bzw. Jauchebehälter eingeleitet werden
  • Durch die Düngeverordnung sind Sperrfristen zurAusbringung von Wirtschaftsdüngern vorgegeben, dennoch haben die unterschiedlichen Kulturen einen optimalen Verwertungszeitraum für Wirtschaftsdünger(vgl. Tabelle)
  • Unter dem folgenden Webcode (01032670) finden Sie den Lagerraumrechner der LWK Niedersachsen.

⇒ Überdenken Sie den Zeitrahmen für die optimale Verwertung von Gülle, Jauche, Geflügelkot (inkl.Hähnchenmist), Gärresten und Silosickersaft, damit die N-Effizienz gesteigert werden kann.

Ausblick:

Ab 2020 ist für Stallmist von Huf- und Klauentieren ebenfalls 2 Monate Lagerkapazität vorzuhalten!

Empfehlung:

Überprüfen Sie Ihre genehmigungsrechtliche Situation hinsichtlich vorhandener Tierzahlen und Lagerraumkapazitäten. Aus Sicht einer nachhaltigen Betriebsentwicklung sind zusätzlich 6 bis 12 Monate Lagerraumkapazität sinnvoll.


Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz
Die neue Düngeverordnung gibt ebenfalls vor, dass die Feld-Stall-Bilanz plausibilisiert wird, d.h. die Tierzahlen des Betriebes, die das Grobfutter aufnehmen (Gras, Silomais) werden mit den Grobfuttererträgen abgeglichen.
Somit müssen für die Betriebe die Grobfutterzukäufe und –verkäufe bekannt sein.

  • Grobfutter-verkaufende Betriebe geben Verkaufsmengen in Tonnen (t) in der Feld-Stall-Bilanz mit an. Eventuelle Bilanzüberschüsse werden automatisch erfasst.
  • Grobfutter-kaufende Betriebe berücksichtigen Zukaufsmengen in Tonnen (t) in der Feld-Stall-Bilanz.

⇒ Grobfuttermengenzukäufe und -verkäufe sind ebenfalls relevant für die Erstellung der Stoffstrombilanz.

Wir möchten uns für ein weiteres Jahr vertrauensvoller Zusammenarbeit ganz herzlich bei Ihnen bedanken. Bleiben Sie und Ihre Familie gesund und kommen Sie gut ins neue Jahr. Fröhliche Weihnachten und alles erdenklich Gute!