Hier finden Sie die zehnte Ausgabe unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knackig“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knackig 10


Fristen im Oktober/November

  • Die Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln auf Ackerland gilt seit der Ernte der letzten Hauptkultur! Laut Düngeverordnung durften bis zum 15.09.2018 zu Zwischenfrüchten, Feldgras, Winterraps und Wintergerste (unter bestimmten Voraussetzungen) Wirtschaftsdünger ausgebracht werden. Auf Grünland darf bis zum 31.10. ausgebracht werden.
  • Örtliche WSG-Verordnungen sind zu beachten! Dort durfte auf Grünland z.T. nur bis zum 30.09. ausgebracht werden, wenn durch die Wasserschutzgebietskooperation nichts anderes abgestimmt wurde.
  • Ab 01.10. kann die ÖVF „Honigbrache“ zur Bestellung einer Winterung umgebrochen werden
  • 15.10.: Frühster Beseitigungstermin einjähriger Blühstreifen (weitere Auflagen beachten!)

Wichtige Themen im Oktober/November

  • Vorplanung Düngebedarfsermittlung (DBE): 5-jährige Durchschnittswerte der Nmin-Richtwerte (14-18) zur Vorplanung der DBE 2019 sind veröffentlicht (Webcode: 01033075). Für die endgültige DBE müssen im Frühjahr 2019 die aktuellen Nmin-Werte (LWK-Richtwerte; eigene Nmin-Werte) verwendet werden.
  • Probenahme zur Bodenuntersuchung: Die Untersuchung des Bodens auf den pH-Wert und die Nährstoffe Phosphat, Kali und Magnesium bildet die Grundlage für eine gezielte Düngung. Die Bodenuntersuchung sollte alle 3 bis 4 Jahre im Rahmen der Fruchtfolge wiederholt werden. Auch wenn die Düngeverordnung (DüV) lediglich dazu verpflichtet, spätestens alle 6 Jahre von jedem Schlag ab 1 ha Bodenproben untersuchen zu lassen, sollte nicht auf den oben genannten Untersuchungsumfang verzichtet werden. Die Probenahme sollte entweder im Herbst nach der Ernte oder im Frühjahr erfolgen. Die letzte Düngung sollte ca. 8 Wochen zurückliegen und es sollten mindestens 10 mm Niederschlag gefallen sein. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
  • Zurzeit beträgt die Feldkapazität auf den Geestflächen des Weser-Elbe-Dreieckes lediglich 22 %

  • Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) zu Futterzwecken: ÖV-Flächen mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten dürfen ab einer Standzeit von 8 Wochen für Futterzwecke (Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. Schnittnutzung) verwendet werden; sonstige Auflagen müssen trotzdem eingehalten werden (Webcode: 01034281)
  • Sperrfristregelung auf Grünland 2018/2019: Auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau ist die N-Düngung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. Januar verboten. Auf Antragstellung ist die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zulässig, um eine den Boden schonende Ausbringung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Bei einer Vorverlegung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau beginnt diese am 16. Oktober und endet am 15. Januar. Wichtig: Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen, auf denen bereits vor dem 15. Mai 2018 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Detailinformationen sowie der Antrag sind bei der LWK Niedersachsen zu finden (Webcode: 01034221) zu finden. Die Bestimmungen der Düngeverordnung und die Regelungen in Wasserschutzgebieten müssen weiterhin beachtet werden!
  • Neue Richtwerte für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern (WD): Die LWK Niedersachsen hat die Nährstoffgehalte in den WD angepasst. Trotz dieser Anpassung weichen die eigenen WD teils erheblich davon ab. Dies kommt durch die Einflüsse der Fütterung, der Haltungssysteme und des Sickerwassereintrages. Daher empfehlen wir die betriebseigenen WD regelmäßig analysieren zu lassen (Webcode: 01033934).