Hier finden Sie die zweite Ausgabe unseres Infoblattes „Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knackig“, das monatlich bei uns erscheint:

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knackig 02 Untere Elbe

Landwirtschaft & Gewässerschutz – Kurz und Knackig 02 Untere Weser


Fristen im Februar/März

  • Bis 15. Februar müssen Zwischenfrüchte/Untersaaten (öVF, FV, AL 21) auf den Flächen verbleiben (weitere Auflagen beachten)
  • Ab 1. März gilt das Verbot für das Schneiden von Feldgehölzen sowie das Räumen von Gräben
  • Bis 1. März müssen winterharte Zwischenfrüchte/Untersaaten (AL 22) auf den Flächen verbleiben
  • 31. März: Stichtag Nährstoffvergleich und aktive Aussaat auf Bracheflächen

Wichtige Themen im Februar/März

  • Grunddüngung Frühjahr: Ohne Grunddüngung kann man sich auch den Stickstoff sparen, denn hier liegt das Fundament für guten Pflanzenbau!
  • Kalk- und Kaliauswaschung beachten: die hohen Niederschläge (von Juni 17 bis Januar 18: bis zu 920 mm) haben zu sehr hohen Nährstoffauswaschungen geführt
  • Kalkauswaschung bis zu 1.200 kg CaCO3/ha mit z.B. 1,5 to/ha Kalkmergel auffüllen
  • Kaliumauswaschung: auf leichten Böden 18 bis 25 Bdpkt. mind. 2 dt/ha 60er Kali
  • Nmin Proben Frühjahr: Eigene Nmin-Werte dürfen nur für den Betrieb und vergleichbare Betriebsflächen genutzt werden
  • Wassergesättigter Boden ja oder nein? Die Antwort finden Sie auf auf unserer Internetseite oder in unserem neuen YouTube Kanal (hier anklicken)
  • Checkliste für Aufbringung bei gefrorenem Boden:
    1. Aufnahmefähiger Boden: Einsickern in Oberboden durch Auftauen am Tag
    2. Abschwemmung verboten: Flächen mit Hangneigung scheiden aus, durch Auftauen und Niederschläge darf nichts abgeschwemmt werden
    3. Pflanzendecke seit Herbst vorhanden: wachsende Kulturpflanze oder Grünland, verboten ist es z.B. bei abgefrorenen & winterharten Zwischenfrüchten
    4. Nährstoffbedarf gegeben: Wie „dicht“ steht die Kultur, Bestockung kontrolliert, welches Aufnahmepotenzial hat die Kultur
    5. Maximale Ausbringmenge 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar (z.B. 3,8 kg N/m³ = 15 m³/ha) an den Bedarf anpassen und möglichst effizient (bodennah) applizieren
    6. Weiterhin gilt es natürlich den Boden zu schonen und z.B. keine Strukturschäden durch Verdichtung/Scherung zu provozieren
  • Aufbringung von Wirtschaftsdüngern zur winterharten, aufnahmefähigen Zwischenfrucht: Sonderreglung 2018 der LWK Niedersachsen erlaubt eine Aufbringung von Wirtschaftsdüngern ab 01.02 nur auf winterharte, nicht abgestorbene Zwischenfrüchte, obwohl diese generell keinen Düngebedarf haben
    1. Es gilt die gute fachliche Praxis (siehe Aufbringung bei gefrorenem Boden)
    2. Bestimmungen des Wasserschutzes oder anderer Vereinbarungen bleiben bestehen
    3. WICHTIG: DIE AUFGEBRACHTEN NÄHRSTOFFE MÜSSEN VOM BEDARF DER HAUPTKULTUR ABGEZOGEN WERDEN
    Hinweis: Die Lagerraumsituation ist uns bekannt, aber aus Sicht des Gewässerschutzes und des Pflanzenbaus können wir diese Sonderregelung nicht vertreten
  • Lange Wartezeiten bei Laboranalysen (Wirtschaftsdünger, GNS, Humus) mit einplanen: 1-2 Monate kann es schon dauern, bis die Ergebnisse auf den Betrieben sind

Terminhinweise Februar/März

  • Bitte beachten Sie auch die aktuellen Termine Pflanzenbau/Pflanzenschutz der LWK Nds.
  • Düngerstreuer-Check Garlstorf Nordheide am 14.03. (weitere Informationen werden wir demnächst hier reinstellen)